Sie haben einen Arbeitsunfall in ihrer Textilreinigung oder Wäscherei und wollen diesen der BG ETEM melden? Dies ist nun auch online möglich. Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) wurde erneuert mit dem Ziel das Meldeverfahren vollständig zu digitalisieren. Was Sie darüber wissen sollten:

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Arbeitsunfälle und Verdachtsfälle auf Berufskrankheiten müssen immer den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern angezeigt werden. Bisher sieht das geltende Recht die Anzeigeerstattung auf Papier als korrekten Meldeweg vor. Die Anzeige­inhalte sowie weitere Formalien sind durch vom Verordnungsgeber vorgegebene Formulare festgelegt. Bei Festhalten an den formalen Voraussetzungen erlaubt bisher lediglich eine Öffnungsklausel die digitale Datenübermittlung.

Neue Verordnung sorgt für Digitalisierung

Mit der neuen Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung soll das Verfahren vollständig digitalisiert und so beschleunigt und vereinfacht werden. So werden die Meldungen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Schülerunfällen und Berufskrankheiten an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ab dem 1. Januar 2028 nur noch digital möglich sein. Das ist die Konsequenz der Novellierung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV), die am 20.07.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. In der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 können Anzeigen weiterhin per Post abgegeben werden.

Meldeinhalte werden erweitert

Neben der Digitalisierung der Meldungen wurden mit der Novellierung des UVAV weitere Änderungen umgesetzt. Es kommen neue Meldeinhalte hinzu wie zum Beispiel:

  1. die Ergänzung der Angaben zum Geschlecht um die Einträge „Divers“ und „keine Angabe“,
  2. die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit oder während des Distanzunterrichts eingetreten ist,
  3. die Angabe, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt,
  4. die Angabe, ob ein Gewaltereignis vorgelegen hat.

Die in der Übergangsfrist noch gültigen Musterformulare der vormaligen UVAV werden nicht um alle neuen Meldeinhalte ergänzt. Sie nehmen lediglich die Inhalte 1 und 2 neu auf. Diese Musterformulare werden zum 01. Oktober 2023 ergänzt und noch bis zum 31.12.2027 im Internet bereitgestellt.

Für die digitale Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten stehen bereits vollumfänglich die für Unternehmen erforderlichen digitalen Formulare im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung oder über das Onlineangebot des jeweiligen Unfallversicherungsträgers zur Verfügung. Für die ärztliche Anzeige über den Verdacht auf eine Berufskrankheit wird derzeit an einem digitalen Übertragungsweg gearbeitet.

Die digitalen Meldeformulare werden gestaffelt ergänzt und ab dem 01.10.2023 mit den Inhalten zu 1 und 2 aktiv geschaltet beziehungsweise ab dem 01.01.2024 mit dem vollumfänglichen Datensatz der neuen UVAV.