Während die Behandlung von Textilien aus Krankenhäusern sehr genau geregelt ist, gibt es für solche aus Alten- und Pflegeheimen noch Puffer. Im Interview gibt Prof. Dr. Lutz Vossebein, Dekan des Fachbereiches Textil- und Bekleidungstechnik an der Hochschule Niederrhein (Mönchengladbach) und Leiter der dortigen Öffentlichen Prüfstelle, Empfehlungen zum Umgang mit Textilien aus Alten- und Pflegeheimen.

Latino workers in uniform folding clothes in an industrial laundry service – © Guillermo Spelucin – stock.adobe.com

Bei der Suche nach verlässlichen Informationen über die Aufbereitung von Textilien aus Alten- und Pflegeheimen stößt man auf allerlei Verordnungen. Unter Bezugnahme auf Regeln für Krankenhauswäsche geben sie Handlungsanweisungen für die Bearbeitung von infektiöser und hoch infektiöser Wäsche.

Wie mit Privatwäsche der Bewohner umzugehen ist, bleibt allerdings eine Grauzone. Mancher Betreiber stellt daher alle Textilien auf eine Stufe, ohne deren Herkunft und Verschmutzung zu berücksichtigen und schreibt eine desinfizierende Wäsche vor. Damit wird den Bewohnern quasi die Wahl ihrer privaten Kleidung genommen, denn empfindliche Materialien aus Wolle und Co. haben bei einer derartigen Behandlung keine Chance.

Das rigorose Vorgehen ist aber gar nicht nötig, wie Dr. Lutz Vossebein weiß. Er setzt sich schon lange Zeit intensiv mit hygienischen Themenstellungen auseinander und hat unter anderem mit der Diplom-Biologin Britta Hilgenberg (ebenfalls Hochschule Niederrhein) eine Empfehlung zum Umgang mit Wäsche aus Alten- und Pflegeheimen veröffentlicht.

DGUV Regel 100-500 (Betreiben von Arbeitsmitteln), RKI-Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen, DGUV Information 203-084 (Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung) – für die Behandlung von Wäsche aus Alten- und Pflegeheimen werden diese und weitere Regeln angeführt. Sind diese angesichts der unterschiedlichen hygienischen Risiken in solchen Einrichtungen gerechtfertigt?
Prof. Dr. Lutz Vossebein, Dekan des Fachbereiches Textil- und Bekleidungstechnik an der Hochschule Niederrhein, Mönchengladbach. – © Hochschule Niederrhein

Dr. Lutz Vossebein: Der Umgang mit Wäsche aus Alten- und Pflegeheimen ist bisher nicht klar geregelt und es gibt nach wie vor keine festgelegten Verfahrensanweisungen für diesen Bereich. Grundsätzlich empfehle ich daher, eine Risikobewertung aller in einem Heim anfallenden Wäsche vorzunehmen und die davon ausgehende Infektionsgefährdung zu beurteilen.

Die DGUV 100-500 hat festgelegt, dass Textilien als infektiös zu betrachten sind, die beim Untersuchen, Behandeln, Pflegen und Versorgen von Kranken in Pflege- und Krankenstationen von Heimen anfallen und die regelmäßig mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe verschmutzt sind. Wird Wäsche aus Alten- und Pflegeheimen, die z.B. mit Exkrementen verschmutzt ist, zu Wäsche mit Infektionsgefährdung gezählt?

Ja, die DGUV 100–500 hat das entsprechend festgelegt.

Was ist dann von einer Wäscherei zu tun?

Der Arbeitgeber ist nach der Biostoffverordnung verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Je nach Krankheitserreger findet dann eine Zuordnung der Tätigkeiten nach Schutzstufen statt. Diese entscheiden über die Maßnahmen des Arbeitsschutzes – in der Reihenfolge technisch, organisatorisch und Persönliche Schutzausrüstung -,die in der DGUV Information 203-084 „Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung“ zusammengefasst sind.

Wie ist mit solcher Wäsche umzugehen?

Die DGUV-Regel 100–500 sieht für infektiöse Wäsche eine Aufbereitung nach der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert Koch-Instituts (RKI) vor. Davon sind Textilien betroffen, die beim Untersuchen, Behandeln, Pflegen und Versorgen von Kranken in Pflege- und Krankenstationen von Heimen anfallen und die regelmäßig mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe verschmutzt sind (DGUV 100–500). Dementsprechend sind auch mit Exkrementen verschmutzte Textilien aus Alten- und Pflegeheimen mit einem desinfizierenden Waschverfahren aufzubereiten. Die anzuwendenden Verfahren werden vom Robert Koch-Institut und dem Verbund für Angewandte Hygiene (VAH) als Liste der geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren herausgegeben.

Welche weiteren Besonderheiten gelten für die Wäscherei?

Die Wäscherei sollte über eine unreineund eine reine Seite verfügen, um schmutzige von desinfizierter Ware strikt trennen zu können. Die unreine und die reine Seite sind räumlich getrennt und nur durch das Passieren einer Personenschleuse zu erreichen. Sowohl Schleusen und Räumlichkeiten als auch Waschmaschinen sollten so gestaltet sein, dass es nicht zu einem unerwünschten Luftaustausch kommt. Informationen finden sich dazu in der vom RKI herausgegebenen „Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen“. Außerdem gelten zahlreiche Hygienemaßnahmen, die eine Keimverschleppung verhindern sollen.

Sobald in einer Wäscherei mit infektionsverdächtigem oder sogar infektiösem Material gerechnet werden muss, ist der Arbeitgeber nach der Biostoffverordnung außerdem verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Je nach Krankheitserreger findet dann eine Zuordnung der Tätigkeiten nach Schutzstufen statt. In Wäschereien, die Textilien aus Alten- und Pflegeheimen aufbereiten, fallen die damit verbundenen Tätigkeiten in der Regel in Schutzstufe 1 (es besteht keine Ansteckungsgefahr) und 2 (es besteht Ansteckungsgefahr, etwa durch eine luftübertragene Infektion oder durch Stich- und Schnittverletzungen). Die Schutzstufe entscheidet dann über die Maßnahmen des Arbeitsschutzes(technisch, organisatorisch und Persönliche Schutzausrüstung). Die DGUV Information 203-084 „Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung“ bietet hierbei eine gute Hilfestellung.

Darf die Wäsche aus Alten- und Pflegeheimen offen transportiert werden?

Für nicht infektiöse Wäsche gelten keine weiteren Vorgaben. Infektiöse Wäsche muss gemäß der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250) allerdings in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und eindeutig gekennzeichneten Behältnissen gesammelt, gelagert und transportiert werden. Diese müssen sich in der Waschmaschinevon selbst öffnen, da die Ware vorher nicht sortiert werden soll.

Ein Problem in Pflegeheimen sind in die Wäsche eingebrachte Fremdkörper, die von Verbandsmull bis zur Schere reichen. Diese können nicht nur die Waschqualität beeinträchtigen und Textilien zerstören, sondern auch Menschen und Maschinen gefährden. Darf man solche Gegenstände entnehmen?

Das Entfernen von Gegenständen (z.B. Papier) aus der Schmutzwäsche in der Wäscherei ist nicht prinzipiell ausgeschlossen. Es sollte jedoch auf ein Minimum beschränkt werden und mit technischen Hilfsmitteln und Verwendung einer Schutzausrüstung geschehen. Geht hingegen ein Verletzungsrisiko von den Fremdkörpern aus, regelt die DGUV 203-084, dass solche Ware gar nicht erst an die Wäscherei übergeben werden darf.

Viele Bewohner von Alten- und auch Pflegeheimen sind durchaus gesund. Die bewohnereigene Privatkleidung und Bettwäsche fällt gemäß RKI-Empfehlung „Infektionsprävention in Heimen“ nicht generell unter infektiöse Wäsche und kann wie Wäsche im Privathaushalt gewaschen werden. Wird dieses Vorgehen in den Heimen gelebt?

Wenn keine Infektionskrankheiten von Bewohnern vorliegen, sind beim Umgang mit diesen Textilien keine speziellen Schutzmaßnahmen für die Wäscherei-mitarbeiter notwendig – und auch kein desinfizierendes Waschverfahren. Demnach kann eine Wäscherei auch empfindliche Bewohnerwäsche annehmen und mit entsprechenden Verfahren aufbereiten. Während eines Ausbruchs von Erkrankungen mit Erregern, die durch Kontakt übertragen werden, sowie bei Personen mit bekannter MRSA-Kolonisation wird empfohlen, Leibwäsche, Handtücher und Waschlappen wie Bettwäsche der betroffenen Bewohner desinfizierend zu waschen. Damit soll erreicht werden, dass von den Textilien keine Gefahr mehr durch potenzielle Krankheitserreger ausgehen kann. Bei Oberbekleidung aus Wolle oder Seide sollten Spezialdesinfektionsverfahren angewendet werden, die möglichst faserschonend sind (z.B. Einlegeverfahren).


Die von Dr. Vossebein und Britta Hilgenberg gebündelten Empfehlung zum Umgang mit Wäsche aus Alten- und Pflegeheimen wurden bereits im Jahr 2015 veröffentlicht und haben nach wie vor Gültigkeit. Ungeachtet dessen findet vielerorts keine Unterscheidung des Hygienerisikos durch die Textilien statt.

So gibt die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA-Pflegeschutzbund) auf ihrer Webseite bekannt, dass „Wäsche aus Altenpflegeheimen und Krankenstationen von Altenheimen so zu behandeln ist, dass sie frei von Mikroorganismen ist, die Infektionen auslösen können. Für Oberbekleidung ist im Allgemeinen kein solches Verfahren notwendig.“ Weiterhin gibt der Verband Pflegehinweise für einzelne Wäschearten – Leib-, Bettwäsche, Handtücher müssten bei mindestens 60 °C gewaschen werden, Kopfkissen und Einziehdecken müssten eine Behandlung wie Kochen oder Desinfektion zulassen. Solange solche diffusen Aussagen kursieren, wird klar, dass die Aufbereitung von Wäsche aus Alten- und Pflegeheimen noch immer auf eine klare Regelung wartet.

Auswahl einiger maßgeblicher Regeln für Wäsche aus Alten- und Pflegeheimen

Biostoffverordnung (BioStoffV): Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen

  • Schreibt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und anderweitig Betroffenen vor Gefährdungen durch Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen vor, insbesondere Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten, Grundpflichten und Schutzmaßnahmen.

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  • Hat das Ziel, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
  • Regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind und schreibt die Meldewege vor.
  • Legt das Erstellen innerbetrieblicher Verfahrensweisen zur Infektionshygiene im Rahmen von Hygieneplänen fest, die der infektions-
  • hygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen.

Robert Koch Institut, Berlin: Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention

  • Definiert hygienische Anforderungen an die funktionell-bauliche Gestaltung sowie betrieblich-organisatorische Maßnahmen für klinische Arbeitsbereiche zur Pflege und Behandlung von Patienten sowie für Versorgungssysteme und Ausstattungsmaterialien.
  • Formuliert Hygiene-Anforderungen an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, an die Wäscherei und den Waschvorgang sowie Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien.

Bekanntmachung des Robert Koch-Institutes, Berlin: Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (Stand 31.10.2017)

  • Enthält die vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren für Desinfektionsmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.
  • Führt alle zugelassenen Produkte und Verfahren zu Instrumenten-, Flächen-, Wäsche- und hygienischen Händedesinfektion sowie zur Desinfektion von Ausscheidungen auf.

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund: TRBA 200: Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung

  • Konkretisiert die Fachkundeanforderungen der Biostoffverordnung, die u.a. für die Gefährdungsbeurteilung von Tätigkeiten der Schutzstufen 1 bis 4 mit biologischen Arbeitsstoffen gefordert ist.

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund: TRBA 250: Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

  • Konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung in Bereichen des Gesundheitswesens und in der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden und dem Auftreten von Biostoffen mit infektiösen Eigenschaften zu rechnen ist.
  • Schreibt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Biostoffen und deren Zuordnung in Schutzstufen (1 bis 4) vor.
  • Regelt die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Schutzstufen 2 bis 4 und legt Maßnahmen beim Eintreten von Unfällen fest.
  • Regelt den Umgang mit benutzter Wäsche.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Berlin: DGUV Regel 100-500 – Betreiben von Arbeitsmitteln

  • Kapitel 2.6 hat die Inhalte der VBG 7y bzw. BGR 500 – Betrieben von Wäschereien übernommen,
  • Schreibt Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leib und Leben beim maschinellen Waschen, Entwässern und Trocknen vor und stellt zusätzliche Anforderungen an Wäschereien, die Krankenhauswäsche bearbeiten.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Berlin: DGUV Information 203-084 – Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung

  • Gibt Hilfestellungen, die Anforderungen der BioStoffV und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bezüglich Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutzimpfungen für infektionsgefährdende Tätigkeiten in Wäschereien umzusetzen.

Beuth Verlag, Berlin: DIN EN 14065 (RABC- System): Textilien – In Wäschereien aufbereitete Textilien – Kontrollsystem Biokontamination

  • Beschreibt ein Managementsystem für die wirkungsvolle Aufbereitung von Textilien mit einer für den Verwendungszweck geeigneten mikrobiologischen Qualität.
  • Besteht aus drei Kernelementen, die einerseits die Grundvoraussetzungen zum Erzielen und Aufrechterhalten der Hygiene in einer Wäscherei beschreiben, andererseits dem Erstellen von Lenkungsmaßnahmen zum Schutz der gewaschenen und getrockneten Textilien sowie der Festlegung von Kritischen Lenkungspunkten zur adäquaten Dekontamination biokontaminierter Wäsche gelten.
  • Enthält informative Beispiele und Handlungsempfehlungen für Wäschereien.

Hohenstein Institute, Bönnigheim: Hohenstein Information 206 (08/2016): Gefährliche Erreger in der Wäscherei

  • Nimmt eine tabellarische Zuordnung von gebrauchter Wäsche zum Infektionsrisiko der Beschäftigten in Wäschereien vor und gibt Hinweise zur Inaktivierung und Meldepflicht der Erreger.