Ab kommendem Jahr müssen kranke Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber keinen „gelben Schein“ mehr aushändigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier gehört – zumindest auf dieser Ebene – der Vergangenheit an.
Ab 1. Januar 2023 gibt es für Arbeitgeber nur noch den Weg der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Das bedeutet: Meldet sich ein Mitarbeiter krank, muss der Arbeitgeber die von einem Arzt bescheinigten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse des erkrankten Mitarbeiters abrufen.
Die eAU gilt aber nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer – auch für Minijobber, weshalb Arbeitgeber künftig deren Krankenkasse in ihren Personalunterlagen erfassen sollten. Privat Versicherte erhalten weiterhin die Krankmeldung in Papierform und müssen sie bei ihrem Arbeitgeber abgeben.
Arbeitgeber muss aktiv anfordern
Seit längerem übermitteln die meisten Arztpraxen die Krankmeldung bereits elektronisch an die Krankenkassen, was sich in der Corona-Pandemie bewährt hat. Die Krankenkassen können somit Arbeitgebern den elektronischen Abruf einer Krankmeldung ab dem vierten Tag bereitstellen. Die Meldung erfolgt nicht automatisch, sondern muss aktiv vom Arbeitgeber bei der entsprechenden
Krankenkasse angefordert werden.
Zur Einführung des neuen Verfahrens startete im Januar 2022 eine freiwillige Pilotphase, in der Arbeitgeber zweigleisig fahren und zusätzlich zum „gelben Schein“ Krankmeldungen auf elektronischem Weg anfordern können. Sie hätten so die Chance, ihre internen Prozesse auf eAU-Tauglichkeit zu testen. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes wurden im Juli 324.000 elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übermittelt.
„Aus unserer Sicht läuft die Umstellung des Arbeitgebendenverfahrens auf die eAU sehr gut“, sagt Ramón Lang vom GKV-Spitzenverband. Es würden immer mehr eAU abgerufen und die Fehlerquote habe während des Pilotverfahrens kontinuierlich abgenommen. Die Pilotphase endet am 31. Dezember.
Trotzdem Mitteilungspflicht ab dem ersten Tag
In Zukunft erhält dann nur noch der kranke Arbeitnehmer vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform für seine Unterlagen. Ausnahme, wie schon erwähnt, sind privat versicherte Arbeitnehmer. Die eAU entfällt darüber hinaus, wenn der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, nicht am Verfahren teilnimmt und daher die Daten nicht elektronisch an die Krankenkasse übermittelt.
Unabhängig davon sind Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet, ihrem Arbeitgeber am ersten Tag zu melden, dass sie arbeitsunfähig krank sind und wie lange die Krankheit voraussichtlich dauern wird.
Nicht bis Januar 2023 mit Umstellung warten
Unternehmen, die noch nicht auf eAU umgestellt haben, sollten dies nun so schnell wie möglich tun, rät der GKV-Spitzenverband. Denn es verbleibe bis Ende des Jahres nur noch wenig Zeit, um interne Prozesse anzupassen und zu testen, bevor zum 1. Januar 2023 der verpflichtende Abruf der eAU für Arbeitgeber beginne.
„Je früher, umso besser“, empfiehlt auch Anne Schwetz vom Software-Dienstleister Datev. Unternehmen müssten nicht bis Januar 2023 warten, sondern könnten jederzeit in das neue Verfahren einsteigen. Wichtig sei es, sich jetzt grundsätzlich mit den betriebswirtschaftlichen Prozessen der Krankmeldung zu beschäftigen – im Austausch mit dem Steuerberater, der die Lohnabrechnung durchführt, oder der eigenen Personalabteilung.
Denn für den Datenabruf zur eAU nutzen Arbeitgeber ihre zertifizierten Lohnabrechnungs- oder Zeiterfassungssysteme. Wie § 96 Sozialgesetzbuch IV vorschreibt, erfolgt der Datenaustausch über einen Kommunikationsserver und funktioniert nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes vereinfacht dargestellt so: Der Arbeitgeber sendet eine Anfrage an den Kommunikationsserver. Dafür benötigt er die Information über Beginn und Art der Arbeitsunfähigkeit. Der Kommunikationsserver leitet die Anfrage an die zuständige Krankenkasse weiter. Die Daten werden verglichen und die eAU auf dem Kommunikationsserver bereitgestellt.
Bruch im System vorhanden
Eine zusätzliche Herausforderung im Gesamtprozess ist noch, wie die Information vom Arbeitnehmer ins Lohnabrechnungs- oder Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers kommt, um das neue elektronische Verfahren überhaupt anzustoßen.
Schließlich müssen einige verpflichtende Angaben für den Datenabruf bekannt sein, beispielsweise der erste Tag der Krankmeldung. „Hier ist noch ein Bruch im System“, sagt Anne Schwetz. Denn die Krankmeldung erfolgt mündlich, telefonisch, per WhatsApp oder E-Mail. Aber auch dafür werde es zu Beginn des kommenden Jahres – zumindest was die Datev betrifft, so Anne Schwetz – eine Lösung geben.